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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Schule am Birkenhof e.V.“ (2) Er hat seinen Sitz in Berlin. (3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch ideelle und finanzielle Unterstützung der„Schule am Birkenhof“ in Französisch Buchholz, Arnouxstraße 18, 13127 Berlin (Pankow). Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (2) Der Verein soll insbesondere a) die Schule bei der Sachausstattung, bei der Durchführung von schulischen Projekten und Schulveranstaltungen finanziell, materiell und organisatorisch unterstützen; b) in Abstimmung mit der Schule für die Schüler aller Altersstufen und Schulzweige unterrichtsergänzende Angebote finanziell, materiell und organisatorisch unterstützen, die geeignet sind, Wissen, Können, Kreativität und soziales Verantwortungsbewusstsein der Schüler zu stärken, z.B. durch Hausaufgabenbetreuung, Sportangebote, Angebote zur Nutzung der schulischen Einrichtungen wie Computerkabinett, Werkräume, Schulgarten. (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Beiträge oder Anteile am Vereinsvermögen zurück. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Gegen Entgelt für den Verein tätige Mitarbeiter dürfen dem Vorstand grundsätzlich nicht angehören.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe von Gründen schriftlich. (3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Aufnahme. (4) Die Mitgliedschaft im Verein endet a) durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, b) durch Tod des Mitglieds oder Erlöschen der juristischen Person, c) durch schriftliche Kündigung mit Frist von sechs Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres. (5) Ein Mitglied, das gegen die satzungsgemäßen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Mahnung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden ist. Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist ein Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ausschließung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Ausschluss.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) die Ausschüsse.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Der
Vorstand ist an ihre Beschlüsse (2) Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. (4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gewordene Anschrift abgesandt worden ist. (5) Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung ändern oder ergänzen. Von der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlperiode oder auf Auflösung des Vereins können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagesordnung sie vom Vorstand zu setzen sind. (6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Wahl eines Versammlungsleiters und Protokollführers für die Mitgliederversammlung, b) Abstimmung über die Zulassung von Gästen, c) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung, d) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes, e) Wahl und Entlastung des Vorstandes, f) Bildung der Ausschüsse, g) Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme ihres Berichts, h) Beschlussfassung über die Beitrags- und Wahlordnung, i) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen Nichtaufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern, j) Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt, k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. (7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, das erschienen ist und mit seinem Beitrag nicht länger als drei Monate im Rückstand ist, hat eine Stimme. (8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung. Die Wahl des Vorstandes ist grundsätzlich geheim. (9) Anträge auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf dessen Amtsperiode können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (10) Anträge, die eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben beigefügt werden. Über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. (11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 7 Vorstand
(1) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für
die Dauer von zwei Jahren (2) Zur Durchführung der Vorstandswahl beschließt die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglieds. (4) Mindestens dreimal im Jahr findet eine ordentliche Vorstandssitzung statt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. (5) Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied können während ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen durch Wahl eines neuen Vorstandes oder eines neuen Vorstandsmitgliedes abgelöst werden. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich höchstens einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Die Ergänzung bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Hiervon sind die Mitglieder des Vereins unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes. (7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden innerhalb des Vorstandes festgelegt. (8) Der Vorstand hat sich über die laufende Arbeit der Ausschüsse zu informieren und sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. (9) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterschreiben. (10) Der Vorstand ist berechtigt, bei formalen Einwänden der Behörden im Zulassungsverfahren zur Eintragung in das Vereinsregister oder zum Erlangen der Steuerbegünstigung Satzungsänderungen durch einstimmigen Beschluss vorzunehmen.
§ 8 Ausschüsse
(1)
Über die Zusammensetzung und Aufgaben der
Ausschüsse des Vereins entscheidet die (2) In den Ausschüssen arbeiten Vereinsmitglieder ehrenamtlich. (3) Die Ausschüsse arbeiten mit dem Vorstand zusammen und helfen ihm bei der Realisierung von Projekten. (4) Die Ausschüsse sind dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 9 Vereinsmittel
(1) Die finanziellen Mittel zu Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Geld- und Sachspenden, c) Sponsoring, d) Sonstige Zuwendungen. (2) Die finanziellen Mittel des Vereins müssen vom Vorstand auf einem separaten Vereinskonto geführt werden.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen in jedem Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag. (2) Die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. (3) Bei Austritt aus dem Verein findet eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge nicht statt.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. (2) Der Kassenprüfer hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. (3) Der Kassenprüfer erstattet seinen Bericht der Mitgliederversammlung. Er unterliegt keinen Weisungen des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins und des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung. (2) Beschlüsse über die Änderung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
gültig in seiner Fassung vom Berlin, 25. November 2004
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| Förderverein der Schule am Birkenhof e.V. |
Postfach: 88 01 32 ° 13 107 Berlin
| Vereinssitz / Geschäftsstelle: |
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Arnouxstraße 18 ° 13
127 Berlin
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